Fragen und Antworten zur Pfandpflicht
01.08.2007 18:27
Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen, die Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure enthalten. Das Pfand hat den Mehrweganteil in diesen Getränkebereichen stabilisiert und das Ex und Hopp beendet. Die wichtigsten Informationen zum geltenden Pfandrecht finden Sie nachfolgend.
A) Worauf ein Pfand erhoben wird
1. Für welche Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht?
Mit der am 28. Mai 2005
in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
wurde die seit 1. Januar 2003 wirksame Pfandpflicht vereinfacht und
modernisiert. Nach der neuen Regelung ist das Pfand auf in ökologisch nicht
vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter
zu erheben.
Bei
der Bestimmung, ob ein in ökologisch nachteilige Einwegverpackungen abgefülltes
Getränk unter die Pfandpflicht fällt, ist § 8 Abs. 2 der Verpackungsverordnung
maßgeblich. Die folgende Darstellung dient als rechtlich unverbindliche
Hilfestellung für die Bestimmung pfandpflichtiger Getränkebereiche.
Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke, wenn sie in
ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen
von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt
sind:
Bier
Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
Mineralwasser
Alle Wasser-Getränke, also
Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und
auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte" unabhängig von
Zusätzen (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit
Sauerstoff).
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure. Hierzu gehören neben Cola und
Limonaden auch
*
Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und Mineralwasser (wie Apfelschorle),
*
Sportgetränke,
* sogenannte Energy-Drinks,
* Tee- oder Kaffeegetränke, die
dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden
* Bittergetränke und
andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure.
Alkoholhaltige Mischgetränke
* die hergestellt wurden unter Verwendung von Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 vol. % aufweisen, oder
* die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 vom Hundert enthalten.
2. Auf welche Einweg-Getränkeverpackungen ist ein Pfand zu erheben?
Das Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen ist für Verpackungen zu erheben, die nicht gemäß § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhafte Verpackungen eingestuft sind.
3. Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?
Unabhängig vom Inhalt ist kein Pfand auf solche
Einweg-Getränkeverpackungen zu zahlen, die im Sinne von § 3 Abs. 4
Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft anerkannt sind. Dies sind
* Getränkekartonverpackungen
(Blockpackung, Giebelpackung),
*
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und
*
Folien-Standbodenbeutel.
Kein Pfand ist ferner auf Einweg-Verpackungen von Getränken zu zahlen,
die nicht in § 8 Abs. 2 VerpackV genannt sind ( vgl. A 1) bzw. die ausdrücklich
von der Pfandpflicht ausgenommen werden. Das sind
insbesondere:
*
Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Gemüsenektare,
* Getränke mit
einem Mindestanteil von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnissen, die aus
Milch gewonnen werden,
* diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Diätverordnung mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen, vor allem
für Sportler,
* Wein und Spirituosen.
Der Abgrenzung dieser
Getränkegruppen liegen die Bestimmungen des Lebensmittelrechts
zugrunde.
Bei
Getränken, die der Gruppe der Erfrischungsgetränke zuzuordnen sind, unterliegen
Einwegverpackungen bestimmter diätetischer Getränke nicht der Pfandpflicht. Die
Befreiung ist eng begrenzt auf diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Diätverordnung und sie gilt nicht für Getränke für intensive
Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 der
Diätverordnung. Nach den Vorschriften der Diätverordnung müssen sich diätetische
Lebensmittel aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen
Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen
Verzehrs unterscheiden. Mit Süßstoff gesüßte "Light"-Getränke sind Lebensmittel
des allgemeinen Verzehrs, also keine diätetischen Getränke im Sinne der
genannten Regelung. Die Befreiung gilt nicht für "diätetische" Wässer, Bier oder
alkoholische Mischgetränke.
4. Wie hoch ist das Pfand?
Das Pfand beträgt einheitlich für alle pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen 25 Cent.
5. Wie wird mit importierten Getränken verfahren?
Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt, die Vertreiber müssen sie auch bepfanden, zurücknehmen und verwerten.
6. Ist der Export von Einweg-Getränkeverpackungen pfandfrei?
Exportware ist pfandfrei. Exportware sind Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Dagegen sind Getränke in Einwegverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, pfandpflichtig, auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.
7. Ist auf so genannte Geschenk- oder Werbedosen ein Pfand zu erheben?
Ja, denn die Verpackungsverordnung unterscheidet nicht zwischen Verkaufs-, Werbe- oder Geschenkdosen.
B) Was beim Kauf und Verkauf zu beachten ist
1. Werden Getränkedosen und Einweg-Flaschen durch das Pfand teurer?
Das Pfand
auf Einweg-Verpackungen ist höher als das übliche Pfand auf
Mehrweg-Verpackungen. So wird eine Dose Bier mit 25 Cent bepfandet, eine
Mehrweg-Flasche Bier aber weiterhin nur mit 8 Cent. Ähnliches gilt für
Mineralwasser in 1 LiterFlaschen: das Einweg-Pfand beträgt 25 Cent, das
Mehrweg-Pfand nur 15 Cent.
Vor Einführung der Pfandpflicht hatte der
Verbraucher beim Einkauf den Eindruck, Getränke in Mehrwegflaschen seien - wegen
des Pfandes - wesentlich teurer als Getränke in Einweg. Diese Ungleichbehandlung
zwischen Ein- und Mehrweg fällt durch die Pfandpflicht weg - ein Anreiz, auf
Mehrweg umzusteigen. Da der Verbraucher das Pfand zurück erhält, sind Dosen und
Einweg-Flaschen letztlich kaum teurer geworden.
2. Wer ist in der Versorgungskette der Erste, der ein Pfand erheben muss?
Das Pfand ist auf allen Vertriebsstufen, angefangen vom Abfüller oder Importeur als Erstvertreiber über den Groß- und Zwischenhandel bis hin zum Letztvertreiber, zu erheben.
3. Was kann der Verbraucher beim Kauf von Getränken beachten?
Wählen Sie Getränke, die in Mehrwegflaschen oder in ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen abgefüllt sind. Denken Sie ferner auch beim Getränkekauf daran, dass weniger Transporte weniger Verkehr und damit weniger Belastungen für die Umwelt bedeuten.
4. Was passiert, wenn der Einzelhändler für eine pfandpflichtige Verpackung kein Pfand erhebt, obwohl die Pfandpflicht am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist?
Wer kein Pfand erhebt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Behörden, die in den Bundesländern für den Vollzug der Verpackungsverordnung verantwortlich sind, überprüfen, ob die Händler ihren Pflichten nachkommen.
5. Ist auf das Pfand die Mehrwertsteuer zu erheben?
Das Pfand beträgt laut § 8 Verpackungsverordnung 25 Cent einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung. Da die Verbraucher, Einzel- oder Zwischenhändler das Pfand in voller Höhe zurückerstattet bekommen, zahlen sie faktisch keine Mehrwertsteuer.
C) Rückgabe und Pfanderstattung beim Einzelhändler
1. Wo kann man bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen abgeben und das Pfand zurückverlangen?
Seit 1.5.2006 können leere pfandpflichtige
Einwegflaschen und Dosen überall dort zurück gegeben werden, wo pfandpflichtige
Einweg-Getränke verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also
Plastik, Glas oder Metall, unterschieden. Das heißt, der Händler, der
pfandpflichtige Plastik- und Glas-Einweggetränkeverpackungen verkauft, ist zur
Rücknahme von Plastik- und Glasverpackungen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf,
wo diese gekauft wurden. Gleichzeitig ist er zur Pfanderstattung verpflichtet.
Verkauft er keine Getränke in Dosen, ist er auch nicht zur Rücknahme von Dosen
und zur Pfanderstattung verpflichtet.
Geschäfte mit einer kleinen
Verkaufsfläche (unter 200m²) können die Rücknahme weiterhin auf die
Einweg-Verpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot
haben.
Klar ist ferner, dass man das Pfand nicht erstattet verlangen
kann, wenn man kein Pfandkennzeichen vorweisen kann. Denn für
Getränkeverpackungen, die vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien
Ausland gekauft wurden, kann natürlich kein Pfand herausverlangt
werden.
2. Können Einzelhändler auch die Rücknahme verweigern?
Seit dem 1. Mai 2006 sind Einzelhändler zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Allein kleine Verkaufsstellen (unter 200m²) können die Rücknahme auf gleichartige Verpackungen der von ihnen verkauften Marken beschränken.
3. Was macht man mit beschädigten Dosen und Einweg-Flaschen?
Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler zurücknehmen und das Pfand auszahlen. Der Händler sollte allerdings an Hand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können, dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt.
4. Was passiert mit Verpackungen, die in Automaten verkauft werden? Wo kann man diese zurückgeben?
Aus Getränkeautomaten verkaufte Dosen und Einweg-Flaschen mit Pfand können überall dort gegen Pfanderstattung zurückgegeben werden, wo Getränke in Einwegverpackungen gleichen Materials verkauft werden. Grundsätzlich müssen Automatenbetreiber darauf achten, dass für den Verbraucher eine Rückgabe und Pfanderstattung in der Nähe des Getränkeautomaten möglich ist. Auf einem Firmengelände, auf dem mehrere Getränkeautomaten aufgestellt sind, ist es auch denkbar, eine zentrale Rückgabestelle einzurichten oder einen Getränkerücknahmeautomaten aufzustellen.
D) Die Entsorgung der zurückgegebenen Einweg-Verpackungen
1. Wer entsorgt die zurückgenommenen Verpackungen? Der Händler, der Großhändler oder der Abfüller?
Grundsätzlich kann der Händler, der die
Einweg-Getränkeverpackungen pflichtgemäß zurückgenommen hat, diese seinem
Lieferanten zurückgeben, und der Lieferant kann sie wiederum seinem
Vorvertreiber bis hin zum Abfüller zurückgeben. Allen obliegt die
Verwertungspflicht nach der Verpackungsverordnung.
Die Verpflichteten
können allerdings auch vereinbaren, dass die beim Einzelhandel gesammelten
Verpackungen direkt in die Verwertung gebracht werden. Die entsprechenden
Entsorgungsdienstleistungen werden von zahlreichen Unternehmen im Wettbewerb
angeboten. Die Verwertung muss dokumentiert werden, ein Sachverständiger muss
sie bescheinigen, und die Bescheinigung ist beim DIHK (Deutscher Industrie- und
Handelskammertag) zu hinterlegen.
2. Wer verwertet die Einweg-Getränkeverpackungen? Wie findet man einen Verwerter?
Die Verwertung erfolgt durch die Entsorgungsbranche, die auch das Recycling von sonstigen Dosen, Glas- und Kunststoff-Verpackungen erledigt. Welche Unternehmen diese Leistungen anbieten, können Sie bei den Industrie- und Handelskammern erfragen. Sie finden diese Unternehmen auch in den lokalen Branchenbüchern oder über die Verbände der Entsorgungswirtschaft.
E) Bundesweite Pfand-/Rücknahme-Systeme
1. Welchen Zweck hat ein Rücknahme-System?
Alle Abfüller und Vertreiber, die pfandpflichtige Getränkeverpackungen in Verkehr bringen, sind für die Rücknahme, die Pfanderstattung, den Ausgleich der Pfandbeträge untereinander sowie für die Verwertung der Verpackungen verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen haben Handel und Getränkeindustrie zum 1. Mai 2006 mit der Deutschen Pfandsysteme GmbH (DPG) - http://dpg-pfandsystem.de - ein einheitliches Rücknahmesystem eingerichtet.
2. Wie funktioniert die bundesweite Rücknahme von bepfandeten Einwegverpackungen und die Pfanderstattung?
Seit dem
1. Mai 2006 sind alle Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränken
verpflichtet, alle Getränkeverpackungen zurückzunehmen und Pfand zu erstatten,
die sie selbst in dieser Materialart (z. B. Kunststoff, Glas, Metall) in Verkehr
bringen. Allein kleine Verkaufsstellen (unter 200m²) können die Rücknahme auf
Verpackungen der von ihnen verkauften Marken beschränken.
Im DPG-System
sind Dosen und Einwegflaschen seit dem 1. Mai 2006 mit einem einheitlichen Logo
gekennzeichnet. Außerdem wird ein elektronisch lesbarer Strichcode und eine
weitere Sicherungskennung aufgedruckt. Auf Grund dieser Kennzeichnungen wird bei
der Rücknahme erkannt, ob für die verkaufte Einweg-Getränkeverpackung Pfand
gezahlt wurde. Für Leergut, für welches kein Pfand errichtet wurde, kann
natürlich keine Pfanderstattung verlangt werden.
3. Was ist mit den Insellösungen?
Die sogenannten "Insellösungen" sind seit dem 1. Mai 2006 nicht mehr zulässig. Auch für Vertreiber von Getränken von Abfüllern, die sich für eine eigene Verpackungsform entschieden hatten und bis zum 30. April 2006 die Rücknahme auf diese Getränkeverpackungen beschränken konnten, entfällt damit die Möglichkeit zur beschränkten Rücknahme.
4. Wozu dient das Clearing?
Durch das Clearing werden die Pfandüber- und -unterschüsse zwischen den Vertreibern ausgeglichen. So gibt es Getränkevertreiber (beispielsweise Autobahntankstellen), die mehr pfandpflichtige Getränkeverpackungen verkaufen (und Pfand erheben), als leere Getränkeverpackungen zurückgenommen werden. Andere Einzelhändler nehmen dagegen mehr Verpackungen zurück, als sie verkauft haben.und müssen mehr Pfand erstatten, als sie eingenommen haben. Ein Clearing sorgt für den Ausgleich der Pfandbeträge zwischen den Vertreibern.
5. Stimmt es, dass die Europäische Kommission meint, die Pfandpflicht verstoße gegen europäisches Recht?
Nein. Die Europäische Kommission hat nicht die Pfandpflicht als solche kritisiert, sondern sah zunächst Probleme in der Übergangslösung bis Ende September 2003. Die Kommission sieht diese Probleme gelöst, da inzwischen ein bundesweit tätiges Rücknahmesystem eingerichtet ist, der Verbraucher mithin seine leere Verpackung nicht nur bei dem Geschäft zurückgeben kann, wo er sie gekauft hat, sondern überall wo entsprechende Getränke verkauft werden, und die Beteiligung an solchen Systemen auch allen ausländischen Getränkeherstellern offen steht. Zwischenzeitlich ist das Vertragsverletzungsverfahren eingestellt.
F) Hintergrund der Verpackungsverordnung
1. Warum kam die Pfandpflicht zum 1.1.2003?
Die 1991 geschaffene und 1998 novellierte Verpackungsverordnung sah eine Pfandpflicht vor, wenn der Mehrweganteil unter 72 Prozent fällt. Das war erstmals 1997 der Fall und auch in den Folgejahren. Zum Schutz der ökologisch vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen trat nach den geltenden Regelungen sechs Monate nach erneuter Veröffentlichung der Daten über die Mehrweganteile die Pfandpflicht am 1.1.2003 in Kraft.
2. Warum galt das Pfand zunächst nur für Bier, Mineralwasser und Limonade, aber nicht für Eistee?
Bis
zum Inkrafttreten der Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 24. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1407) sah die Verpackungsverordnung hinsichtlich
der Auslösung des Pflichtpfands ein zweistufiges Verfahren vor. Danach muss ein
Pflichtpfand eingeführt werden, wenn bundesweit der Mehrweganteil von
Getränkeverpackungen unter 72 Prozent liegt. Das galt aber nur für die
Getränkebereiche, in denen der Anteil der Mehrwegflaschen unter ihrem Anteil von
1991 lag. Dies waren die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure.
Künftig sind grundsätzlich alle in
Einwegverpackungen abgefüllte Getränke pfandpflichtig, sofern diese nicht in
ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung
abgefüllt sind. Die Pfandpflicht für die auf Grund dieser Regelung neu
hinzugekommenen Getränke wie Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und
sogenannte Alkopops gilt seit dem 1. Mai 2006.
Fruchtsaft und Fruchtnektare,
Gemüsesaft und Gemüsenektare, Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 %
Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, diätetische Getränke mit Ausnahme
solcher für intensive Muskelanstrengungen sowie Wein, Sekt und Spirituosen
unterliegen nicht der Pfandpflicht.
3. Welche Änderungen hat die Dritte Novelle zur Verpackungsverordnung gebracht?
Mit der Dritten Verordnung zur
Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1407) hat die
Bundesregierung ihre seit dem Jahre 2001 andauernden Bemühungen zur
Vereinfachung der bestehenden Pfandregelungen erfolgreich abschließen können.
Mit der Änderungsverordnung wurde auch den Bedenken der EU-Kommission und des
Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Vereinbarkeit der Pfandregelung mit
EU-Recht Rechnung getragen.
Pfandpflichtig sind nunmehr
grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen
mit einem Volumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter. Die Pfandpflicht ist nicht mehr
vom Erreichen einer Quote abhängig. Die Höhe des Pflichtpfands beträgt
einheitlich 25 Cent.
Pfandfrei sind Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch
vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen, wie Kartonverpackungen,
Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Die Pfandpflicht für
Einwegverpackungen wird auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und
alkoholhaltige Mischgetränke (insb. sogenannte Alkopops)
ausgedehnt.
Die
sogenannten Insellösungen von Vertreibern und Abfüllern, bei denen die Rücknahme
auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Individualverpackungen beschränkt wird,
sind ab 1. Mai 2006 nicht mehr zulässig. Künftig können leere Einwegflaschen und
Dosen überall dort zurück gegeben werden, wo Einweg verkauft wird. Es wird nur
noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall
unterschieden.
4. Warum werden Dosen nicht einfach verboten?
Ein Verbot für Dosen und andere Einweg-Verpackungen ist nach europäischem Recht ausgeschlossen, weil ein Verbot in den freien Binnenmarkt eingreifen würde. Mit dem Pfand hat sich die Bundesregierung für ein europarechtlich akzeptables, wirtschaftsverträgliches und verbraucherfreundliches Instrument entschieden.
5. Was bringt das Pfand der Umwelt?
Der Anteil von
Einweg-Getränkeverpackungen war in den Jahren vor Einführung des Pfandes ständig
gestiegen. So hatte sich der Marktanteil von Dosenbier in den letzten zehn
Jahren vor Inkrafttreten der Pfandpflicht verdoppelt (auf 24 Prozent). Eine
ökologisch bedenkliche Entwicklung, da Einweg-Verpackungen gegenüber den
Mehrweg-Alternativen deutlich mehr Abfall verursachen, bei der Herstellung und
der Entsorgung mehr Energie verbrauchen und stärker zum Treibhauseffekt
beitragen. Ziel des Pfands ist, diesen ökologisch nachteiligen Auswirkungen
entgegenzuwirken und Mehrwegsysteme, die ökologisch vorteilhafter sind, zu
stärken.
Das
Pfand führt aber auch zu einer sortenreinen Sammlung und damit besseren
Verwertung wertvoller Rohstoffe. Und schließlich ist die Pfandpflicht ein
wichtiger Schritt zur Abkehr von "Ex und Hopp": Die Vermüllung von Landschaft,
Straßen und Plätzen wird gestoppt.
6. Sind Mehrweg-Getränkeverpackungen und ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen wirklich umweltfreundlicher?
Mehrwegflaschen, egal ob aus Glas oder Kunststoff, haben gegenüber
Getränkedosen und Einweg-Flaschen deutliche Umwelt-Vorteile, und das, obwohl
Einweg-Verpackungen in den vergangenen Jahren umweltverträglicher geworden sind
(Mehrweg-Flaschen können zum Beispiel bis zu 40 mal nachgefüllt werden). Das
sind die Ergebnisse auch der zweiten Studie des Umweltbundesamts (UBA) zur
Ökobilanz von Getränkeverpackungen.
Auch bei den im Rahmen der Dritten
Novelle zur Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft eingestuften
Einweg-Getränkeverpackungen haben Ökobilanzen ergeben, dass diese im Laufe ihres
Lebenszykluses gegenüber sonstigen Einweg-Getränkeverpackungen weniger
belastende Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Eine Ökobilanz untersucht den
gesamten Lebensweg einer Getränke-Verpackung - von der Rohstoffgewinnung über
Herstellung und Transport bis zur Entsorgung. Mehr Informationen über die
Ergebnisse der Studie finden Sie unter www.umweltbundesamt.de
7. Entstehen durch die Pfandpflicht Arbeitsplätze oder gehen welche verloren?
In den Jahren vor der Einführung der Pfandpflicht war eine Verdrängung von Mehrweg-Systemen zu beobachten, dadurch waren vor allem bei mittelständischen Unternehmen des Handels und der getränkeabfüllenden Industrie rd. 250.000 Arbeitsplätze gefährdet. Mit der Einführung der Pfandpflicht konnte die bis dahin dramatische Zunahme des Einwegbereiches (zu Lasten von Mehrweg) gebremst werden. Die Pfandpflicht leistet also auch einen Beitrag zum Erhalt der Arbeitsplätze in der Mehrwegbranche, weil sie die Mehrweg-Systeme stabilisiert. Zusätzlich schafft das Pfand Arbeitsplätze bei den Herstellern von Rücknahmeautomaten und bei Logistik-Unternehmen. In der Verpackungsverwertung bleiben die Arbeitsplätze erhalten.
8. Gibt es ähnliche Pfandsysteme auch im Ausland?
In Schweden wird bereits seit 1984
ein Pfand auf Aluminium-Dosen (umgerechnet zurzeit rund 6 Cent) und seit 1994
ein Pfand auf Einweg-Plastik-Flaschen (cirka 0,25 Euro für 1,5 Liter) erhoben.
Das Pfand hat in Schweden dazu beigetragen, das Mehrweg-System zu
stabilisieren.
Dänemark hat im Oktober 2003 ebenfalls ein Dosenpfand eingeführt,
nachdem die Europäische Kommission die bisherige Regelung kritisiert hat, nach
der bestimmte Verpackungen (insbesondere Dosen) vollständig verboten
waren.
In den
USA erheben zehn der fünfzig Bundesstaaten ein Pfand auf Dosen und
Einweg-Plastik-Flaschen (rund 10 US-Cent), meist schon seit über 20 Jahren.

74821 Mosbach